Am 15. April 2021 beschloss der Bundestag die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Diese sieht weder für die Sammlung von Bildschirmgeräten noch für die zwischen privaten Recyclern und kommunalen Entsorgern umstrittene Annahmemöglichkeit bei Erstbehandlungsanlagen größere Anpassungen vor. Für die Entsorgungs- und Recyclingbranche sind also keine gravierenden Änderungen zu erwarten.
In der Beschlussempfehlung des Bundestages wurde die Regelung zur Ausweitung der Rücknahmepflicht im Handel auf Supermarkte ebenfalls nicht Verändert. Lediglich die Vorgabe für Bevollmächtigte ist verschärft worden. Diese bezieht sich auf Unternehmen, die von ausländischen Herstellern mit der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des ElektroG in Deutschland beauftragt werden.
Im Umweltausschuss sprachen sich Union und SPD für die Einführung eines einheitlichen Sammelstellenlogos aus und übernahm damit die Forderung des Bundesrats. Durch die Einführung des Logos erhofft man sich höhere Erfassungsmengen für die Sammel- und Rücknahmestellen.
Selbstständige Sortierung in Sammelbehälter unter Aufsicht möglich
Die Regierungsfraktionen sprachen sich für die Möglichkeit aus, dass Einsortieren in Sammelbehälter unter Aufsicht von Mitarbeitern des Wertstoffhofes zu ermöglichen. Ursprünglich war geplant, die Einsortierung nur von geschultem Personal durchführen lassen zu dürfen. Diese Regelung hätte zu einem erhöhten Personalbedarf und somit zu weiter steigenden Kosten geführt. Somit erzielte die kommunale Seite zumindest einen Teilerfolg, nachdem sie sich mit der Forderung nach Streichung der neuen Annahmemöglichkeit durch Erstbehandlungsanlagen bzw. strengen Vorgaben nicht durchsetzen konnte.
Auch hinsichtlich des bereits zuvor erzielten Kompromisses zur Erfassung von Bildschirmgeräten gab es keine weitere Änderung. Die Mindestabholmenge verbleibt bei 20 Kubikmetern und es besteht weiterhin die Möglichkeit, diese über die bisherigen Großcontainer zu erfassen.
0:1 Rücknahme wird nicht auf weniger Geräte beschränkt
Keine Berücksichtigung fand die Forderung des Handels, die 0:1 Rücknahmepflicht auf maximal drei Geräte und der Umweltverbände die Vertreiberrücknahme auf mehr Händler auszuweiten. Wie von der Regierung geplant, wird es eine Ausweitung der Rücknahmepflicht auf den Lebensmitteleinzelhandel im ElektroG geben.
Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfilment-Dienstleistern dürfen mit Zugeständnissen des Umweltausschusses rechnen. Die ursprünglich vorgesehene Prüfpflicht wird wohl nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ab 2023 gelten. Das bietet allen Beteiligten aus der Wirtschaft sowie den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Umsetzung.