Passive Geräte ab 01.05.2019 im Anwendungsbereich des Elektrogesetz

Erweiterung des Anwendungsbereiches im Elektrogesetz: Passive Endgeräte, welche Strom durchleiten werden ab 01.05.2019 registrierungspflichtig.

Schon relativ kurz nach Novellierung des ElektroG 2018 ist die nächste Änderung vorgesehen. In vielen EU-Staaten sind Elektrogeräte, welchen Ströme lediglich durchleiten bereits in der Meldepflicht hinsichtlich der europäischen WEEE Verordnung, die stiftung ear passt sich diesem an und erweitert den Anwendungsbereich um diese passiven Geräte ab 01.05.2019. Ab diesem Datum unterliegen diese Geräte der Registrierungspflicht auch in Deutschland und die Mengen, welche in Umlauf gebracht werden, müssen registriert und gemeldet werden. Für die Anmeldung von Endgeräten, welche in privaten Haushalten genutzt werden können, ist die Hinterlegung von insolvenzsicheren Garantien notwendig, um eine Registrierung und damit verbundene WEEE Nummer seitens der stiftung ear zu erhalten. Diese hinterlegten Gelder werden zur Sicherstellung der Entsorgungen genutzt, falls kein Hersteller oder Inverkehrbringer die seitens der stiftung ear ausgestellen Abholkoordinationen erfüllen kann.

Wie werden passive Geräte definiert?

Passive Produkte sind Endprodukte, die elektrische Ströme durchleiten, aber nicht selbst verwerten. Eine Unterteilung erfolgt in Bauteile und Endgeräte.

Endgeräte funktionieren eigenständig und werden einzeln genutzt. Oft sind diese im Einzelhandel erhältlich und können vom Endverbraucher ohne fachliches Wissen genutzt und selbstständig gewechselt werden. Endgeräte sind z.B. Verlängerungskabel, Antennen, Lichtschalter und Steckdosen.

Bauteile sind nicht selbstständig. Funktionell sind diese nur verwendbar, wenn sie weiterverarbeitet oder in ein anderes Produkt eingebaut werden. Das sind z.B. Kabel als Meterware, Ringkabelschuhe und Aderendhülsen.

WICHTIG: Bauteile fallen nach wie vor nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes und unterliegen nicht der Registrierungspflicht.

Die entsprechenden Geräte sind dann in die Kategorien 4 – 6 einzuordnen, entweder als

  • Großgerät mit einer äußeren Abmessung über 50 cm
  • Kleingerät mit einer äußeren Abmessung unter 50 cm oder
  • Kleingerät der Informations- und Telekommunikationstechnik.

Was sind passive Geräte?

  • Antennen (z.B. Außen- und Dachantennen, Stab- und Teleskopantennen und Zimmerantennen)
  • Adapter (z.B. HDMI-Adapter, USB-Adapter, Reisestecker, Telefonadapter und Zwischenstecker)
  • Steckdosen für die Festmontage (z.B. Antennensteckdosen, Kraftstrom- und Starkstromsteckdosen, Telefondosen und Telefonbuchsen)
  • Kabel (z.B. Audiokabel, HDMI-Kabel, USB-Kabel und –Verlängerungen)
  • Lichtschalter- und Notschalter zur Festmontage

Kabel als Meterware und Aderendhülsen sind aufgrund der zu niedrigen Spannung weiterhin nicht als Elektro-Geräte und fallen nicht in den Anwendungsbereich.

Welche Angaben müssen bei der Registrierung gemacht werden?

Die Anmeldung und Registrierung bei der stiftung ear ist aufwendig und mit vielen Verpflichtungen verbunden.

Die Registrierung erfolgt immer nach Gerätearten und Marke. Werden also in einer Geräteart mehrere Marken in Umlauf gebracht, müssen alle Marken registriert werden. Die Nennung der Steuernummer, Vertretungsberechtigten sowie die Informationen zum beantragten Elektrogerät anhand Produktbeschreibungen oder Bedienungsanleitungen müssen angegeben werden. Wichtigster und letzter Schritt, ist die Hinterlegung der insolvenzsicheren Garantie. Diese Gelder setzen sich aus vielen verschiedenen Parameter wie z.B. Menge, Rücklaufquote und Lebensdauer der Geräte zusammen. Hier kann eine individuelle Garantie verwendet werden oder beauftragt ein gegenüber der stiftung ear anerkanntes kollektives Garantiesystem.

Haben Sie Fragen zu den passiven Geräten? Sind Sie unsicher, ob Ihre Geräte ab 01.05.2019? Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie und bieten Ihnen verschiedene Lösungen Ihrer Verpflichtungen hinsichtlich des Elektrogesetzes.

2021-05-06T11:11:11+02:00